babooya | Allgemeine Geschäftsbedingungen 

1. Auftragsgegenstand

1.1 babooya produziert Filmwerke (insbesondere Imagefilme, Werbespots und Social-Media-Clips). Aufträge werden für babooya erst bindend, nachdem sie von babooya in Textform, auch automatisiert, bestätigt worden sind. 

 

1.2 babooya wird die erteilten Aufträge gemäß marktüblicher Qualitätsstandards ausführen. 

 

1.3 Die Herstellung des Filmwerks erfolgt aufgrund des vom Auftraggeber zu dem in dem Produktionsvertrag niedergelegten Bedingungen. Ergänzend finden die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen Anwendung. 

 

1.4 Die Laufzeit des Filmwerkes ergibt sich aus dem Produktionsvertrag. Die vereinbarte Laufzeit gilt als eingehalten, wenn der Clip nicht mehr als 15% von der vereinbarten Länge abweicht. 

 

1.5 Der Zeitpunkt für die Lieferung des Films wird zwischen babooya und dem Auftraggeber vor Produktionsbeginn festgelegt. Sollte kein genauer Liefertermin vereinbart worden sein, so gilt eine Lieferfrist von 6 Wochen, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Beendigung der Filmaufnahmen.

 

1.6 Falls fremdsprachige Fassungen des Filmwerks durch Synchronisation oder Untertitelung hergestellt werden sollen, ist eine entsprechende Vereinbarung zu treffen.

 

1.7 babooya behält sich vor, einen Auftrag wegen des Inhalts oder der technischen Form zurückzuweisen. 

 

 

2. Produktionsbedingungen

2.1 Der Leistungsumfang wird durch den Produktionsvertrag festgelegt. Sollte es aufgrund von Wünschen des Auftraggebers bei der Produktion vor Ort oder in der Postproduktion zu Abweichungen und/oder Erweiterungen des im Produktionsvertrag festgelegten Leistungsumfangs kommen, so hat der Auftraggeber die Kosten für diese Zusatzleistungen zu tragen. 

 

2.2 Der Produktionstermin wird im Produktionsvertrag festgelegt. babooya behält sich einen Drehbeginn von bis zu 60 Minuten nach dem vereinbarten Termin vor. Schadensersatzansprüche, die sich aus einer solchen Terminverschiebung ergeben, sind ausgeschlossen.

 

2.3 babooya trägt die Verantwortung für die technische und künstlerische Gestaltung des Films als Ganzes und seiner einzelnen Elemente z.B. grafischer Einbindungen. Die Gestaltungsfreiheit wird vom Auftraggeber mit Erteilung des Auftrags eingeräumt. Die Verantwortung für die inhaltliche Richtigkeit der im Film bzw. durch den Film gemachten Aussagen trägt der Auftraggeber. Das gleiche gilt für die rechtliche Zulässigkeit der Filmaufnahmen als solche (z.B. im Rahmen der Betretung von fremden Grundstücken, Wahrung von Persönlichkeitsrechten). 

 

2.4 Sofern Drehgenehmigungen eingeholt werden müssen (z.B. für Filmaufnahmen an Flughäfen und Bahnhöfen) oder Lizenzen in Anspruch genommen werden müssen (z.B. GEMA-Gebühren für eine musikalische Untermalung des Films), ist für das Einholen bzw. für die Inanspruchnahme sowie für die damit im Zusammenhang stehenden Kosten der Auftraggeber zuständig. 

 

2.5 babooya haftet nicht für Schäden, die sich aus dem Fehlen einer Drehgenehmigung bzw. einer Lizenz ergeben, es sei denn, das Fehlen der Dreherlaubnis oder der Lizenz ist von babooya verschuldet worden. 

 

2.6 Sofern sich der Auftraggeber verpflichtet hat, babooya im Rahmen der Vertragsdurchführung (Bild-, Ton-, Text-) Materialien (z.B. Unternehmenslogo oder Grafiken) zu beschaffen, hat der Auftraggeber diese vor Drehbeginn in einem gängigen, verwertbaren Format zur Verfügung zu stellen. 

 

2.7 Ist eine aufwändige Konvertierung oder Bearbeitung des vom Auftraggeber überlassenen Materials erforderlich, so übernimmt der Auftraggeber die hierfür anfallenden Kosten. Der Auftraggeber stellt sicher, dass babooya die zur Nutzung dieser Materialien erforderlichen Rechte eingeräumt werden. 

 

2.8 Der Auftraggeber stellt babooya von etwaigen Ansprüchen Dritter frei, die sich darauf begründen, dass der Auftraggeber babooya die Nutzungsrechte gemäß Ziffer 2.7 nicht oder nicht vollständig eingeräumt hat. 

 

2.9 Hat der Auftraggeber nach Auftragserteilung, aber vor Produktionsbeginn, Änderungswünsche, wird babooya  die Änderungen vornehmen, sofern dies zeitlich möglich ist, der zusätzliche Aufwand für babooya unerheblich ist und die Änderungen nicht in die künstlerische und technische Gestaltungsfreiheit von babooya eingreifen. Sofern durch die nach Auftragserteilung erfolgten Änderungswünsche Kosten anfallen, trägt diese der Auftraggeber.  

 

2.10 Werden Aufnahmen auf Veranlassung des Auftraggebers in dessen eigenen oder in fremden Gebäuden oder Betriebsstätten durchgeführt, ist eine Haftung von babooya für Betriebsstörungen ausgeschlossen. Der Auftraggeber trägt in diesem Fall die volle Verantwortung.

 

2.11 babooya wird die Filmaufnahmen (einschl. Rohmaterial) auf eigenen Datenträgern mindestens 7 Tage speichern. Anschließend ist babooya berechtigt, die Filmaufnahmen auf eigenen Datenträgern endgültig zu löschen.

 

2.12 Die für die Produktion verwendete Musik wird von babooya zur Verfügung gestellt. Die dafür anfallenden Kosten sind in der im Produktionsvertrag vereinbarten Vergütung berücksichtigt.

 

3. Vergütung

 

3.1 Die Höhe der Vergütung ergibt sich aus dem Produktionsvertrag. In der Vergütung sind sämtliche Produktionskosten enthalten, es sei denn, im Vertrag oder in diesen AGB ist ausdrücklich etwas anderes vereinbart. 

 

3.2 Die Vergütung versteht sich zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer. Berechnet werden die am Tage der Bestellung gültigen Preise und Bedingungen. 

 

3.3 In der Vergütung enthalten sind Stadtfahrten innerhalb von Düsseldorf und Fahrten im Umkreis von 30 km. Für darüber hinausgehende Fahrtstrecken wird eine Fahrtkosten-pauschale in Höhe von 65 Cent pro gefahrenen Kilometer berechnet. Die Pauschale deckt auch den Zeitaufwand für die zusätzliche Fahrtstrecke ab.

 

3.4 Die Vergütung ist innerhalb einer Woche nach Erhalt der Auftragsbestätigung durch babooya zur Zahlung fällig (Vorkasse). 

 

 

4. Wetterrisiko

 

4.1 Kosten, die durch eine wetterbedingte Verschiebung der Filmproduktion entstehen (Wetterrisiko), trägt der Auftraggeber. Eine wetterbedingte Verschiebung ist nur in den Fällen möglich, in denen Außenaufnahmen vorgesehen sind. 

 

4.2 Bei einer wetterbedingten Verschiebung der Filmproduktion durch den Auftraggeber mehr als 48 Stunden vor dem vorgesehenen Drehbeginn werden pauschal 20% der Auftragssumme berechnet. Bei einer wetterbedingten Verschiebung durch den Auftraggeber zwischen 12 und 48 Stunden vor dem vorgesehenen Drehbeginn werden pauschal 35% der Auftragssumme berechnet. Bei einer wetterbedingten Verschiebung von weniger als 12 Stunden vor dem vorgesehenen Drehbeginn werden pauschal 50% der Auftragssumme berechnet. 

 

4.3 Die vorgenannten Pauschalen fallen nicht an, wenn babooya anstelle des verschobenen Auftrages einen anderen Auftrag für den vertraglich vereinbarten Zeitraum ausführen kann.

4.4 Die vorgenannten Pauschalen kommen nur im Falle einer Verschiebung des Produktionstermins bei gleichzeitiger Vereinbarung eines neuen Termins zur Anwendung. Im Falle einer wetterbedingten endgültigen Absage der Filmproduktion oder einer Verschiebung auf einen unbestimmten Zeitpunkt wird der Auftrag vollständig berechnet.

 

4.5 babooya ist zum Schutz seiner technischen Ausrüstung berechtigt, einen Produktionstermin wetterbedingt abzusagen. Die Absage muss mindestens 12 Stunden vor dem vorgesehenen Drehbeginn erfolgen. babooya schlägt gleichzeitig mit der Absage einen Ersatztermin vor. 

 

 

5. Höhere Gewalt / Versicherungsschutz

 

5.1 Ist ein Auftrag aufgrund von zwingenden Bestimmungen des Infektionsschutzgesetzes (IfSG), einer behördlichen Anordnung oder aufgrund höherer Gewalt zum vereinbarten Zeitpunkt nicht durchführbar, werden die Parteien einen anderweitigen Termin zur Durchführung des Auftrages vereinbaren. Der Auftrag als solcher und die gegenseitigen Leistungspflichten bleiben bestehen.

 

5.2 Verlangt der Auftraggeber den Abschluss einer bestimmten Versicherung oder die Erhöhung des Deckungsschutzes einer bestehenden Versicherung durch babooya, so hat er dies babooya vor oder bei Vertragsabschluss mitzuteilen und die Mehrkosten hierfür zu vergüten. 

 

 

6. Abnahme, Gewährleistung und Haftung

 

6.1 Der Auftraggeber wird innerhalb von drei Tagen nach Erhalt des Films eine Erklärung abgeben, ob er den Film in der hergestellten Fassung abnimmt. Erfolgt innerhalb von drei Tagen keine Äußerung seitens des Auftraggebers, gilt der Film als abgenommen. Eine Veröffentlichung oder anderweitige Nutzung des Films seitens des Auftraggebers gilt als finale Abnahme.

 

6.2 Beanstandungen müssen unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von drei Tagen nach Lieferung des Films in Textform erfolgen. 

 

6.3 Beanstandungen, die auf rein künstlerischen Gesichtspunkten beruhen, können nicht geltend gemacht werden. Der Auftraggeber kann wegen einer nicht in einem Mangel des Werks bestehenden Pflichtverletzung nur zurücktreten, wenn babooya diese Pflichtverletzung nachweislich zu vertreten hat. Künstlerische Differenzen innerhalb der vereinbarten Konzeption stellen keinen Mangel dar.

 

6.4 Sofern der Film nach dem abgeschlossenen Produktionsvertrag gefertigt ist und qualitativ den marktüblichen bzw. vertraglich spezifizierten Anforderungen entspricht und, soweit er nur Abweichungen vom Produktionsvertrag enthält, die auf Vorgaben des Auftraggebers beruhen oder von diesem genehmigt worden sind, ist der Auftraggeber zur Abnahme verpflichtet (Ausschluss sog.  „Geschmacksretouren“).

 

6.5 Eine nachträgliche Änderung der im Film verwendeten Musik ist ausgeschlossen, es sei denn, sie wird vom Auftraggeber gesondert vergütet. 

 

6.6 babooya trägt das Risiko des Verlustes bzw. der Beschädigung des Films bis zur Abnahme. babooya sagt im Falle eines Verlusts oder einer irreparablen Beschädigung eine erneute Produktion von gleicher Qualität und Güte zu. babooya ist jedoch nicht verpflichtet, Schadensersatz zu leisten. 

 

6.7 Bei Verlust bzw. Beschädigung des Rohmaterials beschränkt sich die Haftung von babooya auf die Ersatzlieferung in der Länge des verloren gegangenen bzw. beschädigten Materials. 

 

6.8 Für den Verlust von Daten und Programmen haftet babooya insoweit nicht, als der Schaden darauf beruht, dass es der Auftraggeber unterlassen hat, eine Datensicherung durchzuführen und dadurch sicherzustellen, dass verlorengegangene Daten mit vertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden können.

 

6.9 Tritt bei der Herstellung des Filmes ein Umstand ein, der die vertragsmäßige Herstellung unmöglich macht, so hat babooya nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten. Entsprechendes gilt auch bei nicht rechtzeitiger Fertigstellung des Films. Die Unmöglichkeit der Herstellung oder nicht rechtzeitiger Fertigstellung des Films, die weder von babooya noch vom Auftraggeber zu vertreten ist, berechtigt den Auftraggeber nur zum Rücktritt vom Vertrag. Bisher erbrachte Leistungen werden jedoch verrechnet. Sachmängel, die von babooya anerkannt werden, sind von ihr zu beseitigen. 

 

 

7. Nutzungsrechte / Umfang der Rechteübertragung

7.1 Der Auftraggeber erwirbt das Nutzungsrecht des von babooya hergestellten Werkes für eine Dauer von 2 Jahren. Die Zweijahresfrist wird gerechnet ab dem Zeitpunkt der Abnahme. Das räumliche Nutzungsrecht ist unbeschränkt.

 

7.2 Das Nutzungsrecht nach Ziffer 7.1 verlängert sich jeweils um 1 Jahr, sofern es vom Auftraggeber nicht mit einer Frist von 6 Wochen vor Ende der zweijährigen Vertragsdauer bzw. vor dem Ende der stillschweigend verlängerten Vertragsdauer in Textform gekündigt wird. Die Vergütung für Nutzungsrecht im Verlängerungszeitraum beläuft sich auf 69,- € pro Jahr (zzgl. USt).

 

7.3 Der Auftraggeber hat jederzeit das Recht, das zeitlich unbeschränkte Nutzungsrecht gegen Zahlung eines Betrages von einmalig 300,- € (zzgl. USt.) zu erwerben.

 

7.4 Der Auftraggeber hat darüber hinaus das Recht, eine Kopie aller Bild- und Tonmaterialien im Rohzustand und alle damit verbundenen Nutzungsrechte gegen Zahlung eines Betrages von einmalig 259,- € (zzgl. USt) zu erwerben. Dieses Recht kann nur innerhalb der Aufbewahrungsfrist gemäß Ziffer 2.11 ausgeübt werden.

 

7.5 Der Rechtserwerb durch den Auftraggeber umfasst, soweit nichts anderes vereinbart ist, insbesondere das Recht, das Werk digital auszustrahlen. Soweit die Tonträger-Rechte, Aufführungsrechte und Senderechte der GEMA oder ähnlichen Organisationen zustehen, werden diese nicht übertragen.

 

7.6 Der Auftraggeber ist nicht befugt, das Nutzungsrecht ganz oder teilweise auf Dritte zu übertragen.

 

7.7 Das Eigentum am Bildnegativ und Tonnegativ sowie an allen für die Herstellung des Films von babooya erstellten Materialien, wie Drehbücher, Unterlagen, etc. verbleiben bei babooya. babooya überträgt dem Auftraggeber keine Rechte hinsichtlich der während der Herstellung des Films entstandenen Materialien und Unterlagen, insbesondere auch nicht hinsichtlich der während eines etwaigen Castings entstandenen Aufnahmen.

 

7.8 Von babooya entwickelte Konzepte und Strategien im Bereich des Marketings für den Auftraggeber vor Auftragserteilung dürfen nicht ohne Zustimmung von babooya verwendet werden. Alle Ideen, Konzepte und entwickelten Strategien gehören zum geistigen Eigentum von babooya. Bei einem Verstoß gegen diese Regelung durch den Auftraggeber behält sich babooya das Recht vor, Schadensersatz geltend zu machen. 

8. Eigenverwendung von babooya

8.1 babooya ist berechtigt, Kopien des produzierten Filmwerkes bzw. Ausschnitte hier-von für eigene Werbezwecke herstellen und diese vorführen (zum Beispiel auf der babooya-Webseite www.babooya.com und auf den Social-Media-Kanälen Facebook, Instagram und Twitter). Dabei ist der durch den Auftraggeber zu definierende Veröffentlichungstermin zu berücksichtigen. 

 

8.2 babooya ist darüber berechtigt, Kopien des produzierten Filmwerkes bzw. Ausschnitte hiervon an Dritte weiterzugeben, um Traffic für sich und/oder den Auftraggeber zu generieren. babooya ist ferner berechtigt, das Rohmaterial zu archivieren (auch auf öffentlich zugänglichen Plattformen), bei anderen Projekten zu verwenden und/oder Dritten anzubieten und zu veräußern, es sei denn, es ist vom Auftraggeber explizit nicht erwünscht. 

 

8.3 Der Auftraggeber kann der Eigenverwendung durch babooya gemäß Ziffer 8.1 oder der Weitergabe an Dritte gemäß Ziffer 8.2 in begründeten Fällen widersprechen. Ein solcher Widerspruch gilt nur für die Zukunft und löst keine Schadensersatzansprüche gegen babooya für eine Eigenverwendung oder Weitergabe an Dritte bis zum Zeitpunkt des Widerspruchs aus. 

 

 

9. Schlussbestimmungen

 

9.1 Abänderungen des Produktionsvertrages und dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen der Schriftform. 

 

9.2 Die Unwirksamkeit einer Bestimmung dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen lässt die Geltung der übrigen Bestimmungen unberührt.

 

9.3 Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand ist Düsseldorf.

 

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Vers. 1.1 | Stand: 30.08.2021